Privatinsolvenz
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Definition des Begriffes
Die Möglichkeit des Insolvenzantrages bei einer Mißwirtschaft durch Unternehmen oder anderer jurisischer Personen ist bekannt. Aus akutellem Anlass ist hierbei zum Beispiel die Insolvenz des Handelsunternehmens Schlecker zu nennen. Um jedoch eine solche Möglichkeit nicht nur juristischen- sondern auch natürlichen Personen einzuräumen, besteht seit 1999 daher die Möglichkeit einer Privatinsolvenz.
Bei der Privatinsolvenz handelt es sich um ein vereinfachtes Insolvenzverfahrens für natürliche Personen. Überschuldet sich eine Privatperson kann durch eine Privatinsolvenz verhindert werden, dass der Schuldenberg eines Schuldners immer größer wird und schlussendlich die Handlungsmacht der Person vollends inaktiv ist.
Um zu verhindern, dass die Privatinsolvenz eine gängige Möglichkeit des Schuldenabbaues bei natürlichen Personen wird gibt es verschiedene juristisch definierte Bedingungen, die erfüllt werden müssen um eine Privatinsolvenz zu beantragen.
So können nur private Schuldner, die nicht mehr als 20 Gläubiger haben und keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen haben, sich im Rahmen einer Privatinsolvenz innerhalb von sechs Jahren entschulden. Eine Privatinsolvenz kann beim Amtsgericht beantragt werden, wenn die außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern gescheitert ist. Gemeinsam mit einem Treuhänder legt der Schuldner seine gesamten Verbindlichkeiten offen und die Gläubiger werden anteilig nach den Möglichkeiten des Schuldners bedient. Hat der Schuldner sich während der sechsjährigen sogenannten "Wohlverhaltensphase" korrekt verhalten, so erhält er nach Ablauf der Frist die vom Gericht ausgestellte Restschuldbefreiung, die seine Schuldenfreiheit bestätigt.
Gründe für eine Privatinsolvenz:
Fraglich ist, welche Lebenssituationen eine Privatinsolvenz herbeiführen können. Hinsichtlich der offiziell bekannt gegebenen Daten der Verschuldung im Rahmen des Antragsprozesse können hierbei klare Aussagen getroffen und hierarchisiert werden.
So kann als Spitzenreiter zum Beispiel Krankheit, Trennung bzw. Scheidung vom Partner und Arbeitslosigkeit genannt werden. Dabei ist zu sagen, dass eben solche Lebenssituation kaum vorauszusehen sind und im Rückschluss kaum finanziell abzusichern sind. So kann zum Beispiel eine Überbrückung zwischen Krankheitssituation und Rente, welche nicht durch ein Amt unterstützt wird automatisch zu einer Verschuldung führen.
Bei jüngeren Personen ist der Handyvertrag die Nummer 1 im kausalen Zusammenhang mit der Insolvenz zu nennen, gefolgt von mehreren Ratenverträgen für zum Beispiel teurem HiFi und EDV Einkauf.
Betrachtet man die Situation der jungen insolventen Familien ist als Verschuldungsgrund der Familienzuwachs oder die Unfähigkeit zur Haushaltsführung zu nennen. Oft unterschätzen junge Familien die finanzielle Belastung, die entsteht. Kindergeld und Elterngeld hilft nur im ersten Jahr. Ab dem 13. Lebensmonat fällt jedoh das Elterngeld weg. So passiert es nicht selten, dass junge Familien in Hartz IV Situationen geraten. Da Schulden bei der Hartz IV- Berechnung nicht einbezogen werden und der Regelsatz nur das Notwendigste der Lebensführung abdeckt, ist auch hier die Schuldenfalle zu erwarten.
Juristischer Ablauf einer Privatinsolvenz
Nachfolgend soll im Groben der Ablauf einer Privatinsolvenz definiert werden. Hierbei wird sich an entsprechenden Gesetzen orientiert. Dabei ist zu beachten, dass nicht sämtliche gesetzlichen Vorraussetzungen aufgeführt sind, da lediglich ein grober Ablauf gegeben werden soll, der der Übersicht dient.
1. Schritt
Insolvente Personen können die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nur beantragen, wenn sie zuvor einen ernsthaften Versuch unternommen haben, sich mit ihren Gläubigerinnen und Gläubigern über die Schuldenbereinigung außergerichtlich zu einigen. Dies ist zwingende Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren und bei der Antragstellung nachzuweisen (§ 305 Abs. 1Nr. 1 InsO).
2. Eröffnungsantrag
Scheitert die außergerichtliche Einigung trotz ernsthaften Bemühens, so kann die Schuldnerin oder der Schuldner beim Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen (§ 305 InsO). Der Plan gilt bereits dann als gescheitert, wenn eine Gläubigerin oder ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Einigung aufgenommen wurden (§ 305 a InsO).
3.: Bescheinigung über den außergerichtlichen Einigungsversuch
Mit dem schriftlichen Antrag ist die Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle vorzulegen, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
4.Schuldenbereinigungsplan
Zusammen mit dem Eröffnungsantrag ist ein Schuldenbereinigungsplan vorzulegen (§ 305 Abs. 1 Nr.4 InsO). In ihm ist darzustellen, wie die Schuldnerin oder der Schuldner sich eine Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern über die abschließende Bereinigung der Schulden vorstellt. Dabei sind einerseits die schuldnerischen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen, andererseits aber auch die Interessen der Gläubigerinnen und Gläubiger sowie die Gründe, die zum Scheitern der außergerichtlichen Einigung geführt haben. Der Schuldenbereinigungsplan sollte einen vollstreckbaren Inhalt haben (vgl. § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO).
5. Verzeichnisse mit Auskünften zur schuldnerischen Vermögenslage
Außerdem hat die Schuldnerin oder der Schuldner bei der Antragstellung vier Verzeichnisse mit Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage vorzulegen: 1. ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), 2. eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des vorstehenden Verzeichnisses (Vermögensübersicht), 3. ein Verzeichnis der Gläubigerinnen und Gläubiger (mit genauen und vollständigen Namen und Strassen-Anschriften), 4. ein Verzeichnis der gegen die Schuldnerin oder den Schuldner gerichteten Forderungen (§ 305Abs. 1 Nr. 3 InsO). Allen Verzeichnissen ist die Erklärung beizufügen, dass die in ihnen enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind. Sind die Angaben in einem Verzeichnis vorsätzlich oder grob fahrlässig unvollständig, kann dies dazu führen, dass später die Restschuldbefreiung verweigert wird (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO).
6. Antrag auf Restschuldbefreiung
Abschließend hat die Schuldnerin oder der Schuldner zu erklären, ob die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt wird oder nicht (§ 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
7. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Das Gericht entscheidet zunächst darüber, ob es auf der Grundlage des vorgelegten Schuldenbereinigungsplans einen weiteren Einigungsversuch durchführt. Vor dieser Entscheidung hat es die Schuldnerin oder den Schuldner anzuhören. Ist ein erfolgreicher Abschluss des Schuldenbereinigungsplanverfahrens nach der freien Überzeugung des Gerichts nicht zu erwarten, so kann es auf die Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens verzichten. Entscheidet sich das Gericht für einen weiteren Einigungsversuch, fordert es die Schuldnerin oder den Schuldner auf, die für die Zustellung an die Gläubigerinnen und Gläubiger erforderliche Zahl von Abschriften des Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht innerhalb von 2 Wochen bei Gericht einzureichen. Wird diese Aufforderung nicht befolgt, so gilt der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Das Verfahren ist also beendet.
8. Anhörung der Gläubigerinnen und Gläubiger
Ist der Eröffnungsantrag vollständig und soll das Schuldenbereinigungsplanverfahren durchgeführt werden, so stellt das Gericht den von der Schuldnerin oder vom Schuldner benannten Gläubigerinnen und Gläubigern eine Abschrift des Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht zu. Die weiteren von der Schuldnerin oder dem Schuldner eingereichten Verzeichnisse legt das Gericht zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf seiner Geschäftsstelle bereit.
9.: Rechtswirkungen des angenommenen Schuldenbereinigungsplans
Die Annahme des Schuldenbereinigungsplans wird vom Gericht in einem gesonderten Beschluss förmlich festgestellt. Der angenommene Plan hat die rechtlichen Wirkungen eines gerichtlichen Vergleichs (§ 308 Abs. 1Satz 2 InsO, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Schuldnerin oder der Schuldner hat nicht mehr die ursprünglichen Forderungen der vom Plan erfassten Gläubigerinnen und Gläubiger zu erfüllen, sondern nur noch die im Plan festgelegten Leistungen zu erbringen.
10.: Fortgang des Verfahrens nach dem Scheitern des Schuldenbereinigungsplans
Findet der Schuldenbereinigungsplan nicht die erforderliche Zustimmung der Gläubigerinnen und Gläubiger oder erweist sich auch nur eine einzige Einwendung eines widersprechenden Beteiligten als berechtigt, so ist er gescheitert. In diesem Fall wird das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder aufgenommen (§ 311 InsO). Dass der Eröffnungsgrund der drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wird nach dem bisherigen Ablauf des Verfahrens im Allgemeinen feststehen.
Entwicklung der Privatinsolvenz nach Einführung
Ab 2002 stieg die Zahl der Insolvenzen privater Schuldner stark an. Ursache dafür ist die Möglichkeit der Restschuldbefreiung für ehemals selbstständig Tätige und sonstige natürliche Personen, die seit 1. Dezember 2001 besteht. Deren Verschuldung rührt aus einer früher ausgeübten selbstständigen unternehmerischen Tätigkeit her oder einer sonstigen Haftung mit dem Privatvermögen.
Spätestens im Jahr 2007 traten die Insolvenzanmeldungen zum Zwecke der nachträglichen Restschuldbefreiung stark in den Hintergrund. Darauf deutet sowohl die Entwicklung der Verfahrenszahl für die natürlichen Personen (ehemals vollhaftende Gesellschafter von Personengesellschaften) als auch die Entwicklung der Verfahrenszahl ehemals selbstständig Tätiger hin. Das Abgrenzungskriterium der Insolvenzen ehemals selbstständig Tätigen von Unternehmensinsolvenzen ist der Sachverhalt »noch aktive Unternehmen«. Damit dürfte in den aktuelleren Jahren ein beachtlicher Teil der ehemals selbstständig Tätigen erst in jüngster Vergangenheit ihr Unternehmen (Geschäft) abgemeldet haben. Sie waren aber zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung bereits nicht mehr unternehmerisch tätig.
Kritisch Würdigung
Die Privatinsolvenz eine Möglichkeit der Entschuldung unter Einbezug verschiedener Lebensituationen. Sie stellt eine Möglichkeit da, Personen wieder in das aktive ökonomische Handeln zu integrieren. Dennoch ist der Einstellung entgegenzuwirken, dass die Privatinsolvenz ein probates Mittel für jedermann wird und bei einem bewussten wirtschaftlichen Fehlhandeln durch die Privatperson mitberücksichtigt- und als selbstverständlich verstanden wird.
Literatur
http://www.arbeitsgemeinschaft-finanzen.de/kreditlexikon/privatinsolvenz.php
http://privatinsolvenz.org/was-ist-eine-privatinsolvenz/gruende-und-ursachen-fuer-schulden
http://www.statistik-bw.de/Veroeffentl/Monatshefte/essay.asp?xYear=2011&xMonth=04&eNr=01





